Basisinformationen zur Förderung durch die AktivRegion Mitte des Nordens
Hier finden Sie verschiedene Basisinformationen zur Förderung durch die AktivRegion Mitte des Nordens. Bei weiteren Fragen zur Förderung oder wenn Sie eine Projektidee haben, wenden Sie Sich bitte an das Regionalmanagement.
Trägerschaft
Als Antragsteller kommen grundsätzlich Gemeinden und Gemeindeverbände (d.h. öffentliche Träger) oder juristische Personen und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts und natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts in Frage (private Träger). Auch Einzelpersonen und Vereine gelten als private Träger und können eine Förderung über die AktivRegion erhalten. Alle privaten Träger benötigen grundsätzlich sogenannte „öffentliche Kofinanzierungsmittel“. Dies können kommunale Mittel, Landesmittel oder andere öffentliche Mittel sein.
Höhe und Art der Förderung
Die Förderung über die AktivRegion erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse von EU-, Landes- und teilweise Bundesmitteln. Es ist immer eine Vorfinanzierung durch den Projektträger nötig.
Die Förderquote beträgt bei öffentlichen Maßnahmen i.d.R. 55% und bei privaten Maßnahmen 45% der förderfähigen Kosten. Grundsätzlich wird nur der Nettobetrag gefördert. Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Im Einzelfall kann der Fördersatz höher sein. Im Einzelnen gelten die Fördersätze der jeweils anzuwendenden Richtlinie.
Eigenleistungen
Unbare Eigenleistungen (Arbeitsleistungen des Projektträgers) sind nicht förderfähig.
Mindestprojektvolumen
Bei öffentlichen Trägern muss das zur Förderung beantragte Projekt ein Mindestvolumen von ca. 16.300 Euro Gesamtbruttokosten haben. Bei privaten Trägern muss das Projekt mindestens 2.700 Euro Gesamtbruttokosten haben.
Baumaßnahmen/Energiebedarf
Zuwendungen für investive Maßnahmen im Hochbau werden unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung - EnEV und deren nachfolgende Verordnungen gewährt. Bei Neubauten ist der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf des jeweiligen Referenzgebäudes nach EnEV um mindestens 30% zu unterschreiten. Bei Bestandsgebäuden dürfen die Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf des jeweiligen Referenzgebäudes nach EnEV um max. 20% überschritten werden. Von dem geforderten energetischen Niveau kann in begründeten Ausnahmefällen nach Abstimmung abgewichen werden. Ein entsprechender Nachweis durch einen qualifizierten Energieberater ist vorzulegen.
Ausschreibung und Vergabe von Leistungen
Öffentliche Träger haben das Vergaberecht zu beachten (Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung, VOB, VOL, VOF/HOAI). Die Vergabe muss dokumentiert werden.
Private Träger müssen mindestens drei Angebote je Kostenposition einholen. Ab einem Zuschuss über 100.000 Euro ist das Vergaberecht, wie bei öffentlichen Trägern anzuwenden.
Umsetzungsbeginn
Mit der Umsetzung darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid (oder in Ausnahmefällen eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn) des LLUR vorliegt. Angebote, Baugenehmigung etc. dürfen im Vorfeld eingeholt werden, aber Aufträge dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erteilt werden. Einzige Ausnahme bilden die projektbezogenen nötigen Planungskosten sowie förderfähige Kosten für Grunderwerb und Erschließung. Diese sind auch rückwirkend förderfähig.
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist für ein Vorhaben beträgt 12 Jahre nach Fertigstellung, bzw. 5 Jahre bei Maschinen. Das geförderte Projekt darf innerhalb dieses Zeitraumes nicht verändert, anders genutzt oder veräußert werden.
Nichtförderfähige Maßnahmen und Kosten
Von einer Förderung sind ausgeschlossen:
- Betriebskosten und Personalkosten
- Kauf von lebendem Inventar
- Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen
- Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten mit Ausnahme von Baumaßnahmen für Nahwärme- und Biogasleitungen zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien
- Landankauf mit Ausnahme des Zwischenerwerbs nach FlurbG und des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden
- Planungsleistungen die gesetzlich vorgeschrieben sind
- Beratungs- und Betreuungsleistung der öffentlichen Verwaltung
- Bewegliche Gegenstände; Bewirtungskosten


